Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

VVG § 107c

VVG § 107c

[ Auszug: Die durch die Vorschriften der §§ 101 bis 107b begründeten Rechte können nicht zugunsten solcher Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden geltend gemacht ... ]